Altpapier: Bundesverwaltungsgericht entscheidet für Kommunen
Mit Urteil vom 18. Juni 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Revisionsverfahren der Landeshauptstadt Kiel hinsichtlich der Altpapierentsorgung zu Gunsten der Kommunen entschieden. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hatte im April 2008 die Tätigkeit eines privaten Entsorgers in der Altpapierverwertung als Drittbeauftragung des privaten Abfallbesitzers im Sinne einer Eigenverwertung für zulässig erklärt. Zudem sei die Tätigkeit des privaten Entsorgers als „gewerbliche Sammlung“ zulässig.
Nunmehr hat das BVerwG klargestellt, dass private Haushalte ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile grundsätzlich den Kommunen zu überlassen haben und nicht dazu befugt sind, mit der Verwertung Dritte zu beauftragen. Hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeit des privaten Entsorgers als „gewerbliche Sammlung“ hat das BVerwG klargestellt, dass Tätigkeiten, die auf der Grundlage vertraglicher Bindung zwischen den sammelnden Unternehmen und privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaften festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden, nicht als „gewerbliche Sammlung“ anzusehen seien.
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